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Rechtliches

Mitgliedschaft im Verein

 

Ein Sportverein lebt von seinen aktiven und passiven Mitgliedern.
Gerne sind auch Sie eingeladen, Mitglied im Sportclub Halen zu werden.
Durch eine Mitgliedschaft können Sie sich sportlich in den allen angebotenen Sportbereichen betätigen.

Durch die Mitgliedschaft beim SC Halen erhalten Sie bei vielen Krankenkassen Bonuspunkte.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Die Mitgliedsbeiträge halten sich schon seit Jahren auf einem niedrigen Niveau.

Eine Beitrittserklärung finden Sie zum Download unter der Rubrik "Informationen".

 

 

Personenkreis Beitrag monatlich Beitrag vierteljährlich

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr

4,00 Euro

12,00 Euro
Schüler, Studenten, Auszubildende, Leistende eines Freiwilligendienstes (BFD, FÖJ, FSJ, FWDL, ...) ab dem 18. bis zum 27. Lebensjahr  4,00 Euro
12,00 Euro

Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr

(aktive Mitgliedschaft)

7,00 Euro
21,00 Euro

Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr

(passive Mitgliedschaft)

4,00 Euro 12,00 Euro
Familien 15,00 Euro
45,00 Euro
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende beitragsfrei beitragsfrei


 
     
     

 

Unser "Kleingedrucktes"

 

Satzung | § 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/-n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

Satzung | § 6 – Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können oder/und am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Satzung | § 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8),

c) Tod,

d) Auflösung des Vereins,

e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts- verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.

 

Satzung | § 8 – Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,

c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

Satzung | § 9 – Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden.

Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen.

(4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren und der erhöhte Bearbeitungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt, durch das Mitglied zu tragen.

(6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

(7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

(10) Einzelheiten kann die Beitragsordnung regeln.

 

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